• Eine stilisierte Darstellung des Säntis in Rhenusfarben

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Rhenus Data Office AG - Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 24.09.2021)

Inhalt

1 Geltungsbereich
2 Zustandekommen des Vertrages
3 Pflichten des Auftragnehmers
4 Pflichten des Auftraggebers
5 Vergütung
6 Besondere Bestimmungen
7 Haftung
8 Gerichtstand und anwendbares Recht

1. Geltungsbereich

Für Angebote und auftragsvertragliche Leistungen der Rhenus Data Office AG gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB. Mit dem Akzept des Angebotes der Rhenus Data Office AG und seiner Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die AGB der Rhenus Data Office AG als Auftragnehmer in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden selbst dann nicht zu einem Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Bestehen bei der Auftragserteilung Widersprüche so gehen diese AGB den Bestimmungen des Auftrages vor.

2. Zustandekommen des Vertrages

Das Angebot des Auftragnehmers wird erst durch den Akzept des Auftraggebers und der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Auftrag und Auftragsbestätigung haben schriftlich zu erfolgen. Wird der Auftrag mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung. Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten. 

3. Pflichten des Auftragnehmers

1.) Der Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst:
A.) Die entgeltliche Bereitstellung von Sicherheitsbehältern der im Auftrag festgelegten Art, Grösse und Anzahl zum Einlegen und Sammeln der zur Entsorgung bestimmten Stoffe beim Auftraggeber ab Vertragsbeginn.
B.) Die Übernahme der Sicherheitsbehälter am vereinbarten Ort, das Shreddern der Stoffe mit Protokollierung durch einen Beauftragten des Auftragnehmers und Transport in geschlossenen Fahrzeugen zur Vernichtungs- und/oder Verwertungs- und/oder Beseitigungsstätte.
C.) Die Vernichtung vor Ort oder in einer gegen unbefugten Zugriff und unberechtigte Kenntnisnahme gesicherte Anlage und/oder Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Stoffe.
D.) Den Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Sicherheitsbehälter entsprechender Art, Grösse und Anzahl am vereinbarten Ort.

2.) Die Entsorgung erfolgt teilweise im beleglosen Verfahren mittels eines mobilen Erfassungssystems.

3.) Der Leistungsumfang beinhaltet nicht jene Leistungen, die vom Auftragnehmer aufgrund  einer  zukünftigen  gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind. Den zusätzlichen Mehraufwand trägt der Auftraggeber.

4.) Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber nach Leistungserbringung elektronisch ein Vernichtungszertifikat.

5.) Ist die vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Massgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen.

4. Pflichten des Auftraggebers

1.) Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemässe Erbringung der Dienstleistung.

2.) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Erbringung der Leistung benötigten Stoffe zur Verfügung.

3.) Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Stoffe alleine verantwortlich. Die Übernahme der Stoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Auftrag voraus. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Stoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern und entweder an diesen zurückzuführen oder einer ordnungsgemässen Verwertung/Beseitigung zuzuführen und dadurch entstehenden Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4.) Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden der Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Stoffe.

5.) Die Sicherheitsbehälter sind ausschliesslich mit den vertraglich vereinbarten Stoffen zu befüllen. Das Einfüllen nicht zerkleinerungsfähiger oder gefährlicher Stoffe jeglicher Art ist nicht gestattet. Die Behälter sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäss am vereinbartem Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann. Falls dem Auftraggeber Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemässe und sichere Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigen können, hat er den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren.

6.) Sämtliche dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.) Die Anfertigung von Kopien überlassener Notöffnungsgeräte, Schlüssel oder Schlüsselkartenist nicht gestattet.

8.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen, welche die Bedingungen für die durch den Auftragnehmer zu  erbringenden Dienstleistungen beeinflussen können, unverzüglich mitzuteilen.

9.) Mit der Übernahme der Stoffe gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über. Ausgeschlossen sind jene Stoffe, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen.

10.) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Übernahme der Stoffe rechtzeitig schriftlich im Voraus anzumelden. Sofern er dieser Verpflichtung -auch mittels Unterbeauftragten - nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.

11.) Der Auftraggeber hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Vernichtung und/oder Entsorgung dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Danach erlöschen alle Ansprüche daraus.

12.) Der Auftraggeber trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäss durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.

13.) Bei Aufstellung von Behältern auf öffentlichem Gelände bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die vom Auftraggeber eingeholt und vom  Auftragnehmer  schriftlich  bestätigt werden muss. Die Behälter sind vom Auftraggeber während der Standzeit beim Auftraggeber durch entsprechende organisatorische bzw.  sonstige Sicherungsmassnahmen zu sichern. Das Abstellen der Behälter, insbesondere auch auf öffentlich zugänglichen Stellplätzen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers, wie auch das Befahren der Grundstücksflächen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.

5. Vergütung

Die vereinbarten Preise beinhalten nur die schriftlich vereinbarten Leistungen. Leistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch vom Auftraggeber veranlasst wurden, werden separat in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Leistungen sind bindend. Leerfahrten sind kostenpflichtig. Mietgebühren für die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Behälter werden ab dem ersten Tag seit Empfangnahme durch den Auftraggeberin Rechnung gestellt. Die Forderungen des Auftragnehmers werden mit dessen Rechnungstellung fällig.

6. Besondere Bestimmungen

Der Auftragnehmer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er ist jedoch weder verpflichtet, den Inhalt von Transportbehältern zu überprüfen, noch Gewichtskontrollen  durchzuführen. Liefertermine und Termine für die Erbringung von Dienstleistungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. Bei Nichteinhalten von Terminen aufgrund eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Kostenfolgen geltend zu machen.

7. Haftung

Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie für  die  seiner Unterbeauftragten, insbesondere für alle Folgen aus unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben seines Auftrages. Er hat über die genaue Zusammensetzung und Beschaffenheit des zu übernehmenden Materials zu unterrichten, auch vor dem Hintergrund der Verordnung über den Verkehr von Abfällen(VeVA). Der Auftraggeber ist verpflichtet Materialen zurückzunehmen, die aufgrund einer falschen, unrichtigen oder unvollständigen Deklaration durch den Auftragnehmer nicht verarbeitet werden können. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass die dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Materialien keine gefährlichen Stoffe enthalten und für die vorgesehene Bearbeitung oder Entsorgung geeignet ist. Kosten, die aufgrund Nichteinhalten der vorgängigen Bestimmungen entstehen, gehen zu Lastendes Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet ferner für Verlust oder Beschädigung von in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich befindlichen Transport- und Sicherheitsbehälter. Der Abschluss einer Versicherung in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes durch den Auftraggeber wird empfohlen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber seinem Auftraggeber für eine sorgfältige Ausführung des Auftrages nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ist von jeder Haftung befreit, wenn Schäden durch Umstände entstanden sind, die weder er noch seine Unterbeauftragten vermeiden und/oder deren Folgen nicht abwenden konnten. Die Haftung des Auftragnehmers ist beschränkt. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer mit maximal 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilo Bruttogewicht des betroffenen Teils des Auftragvolumens. Die Höchsthaftung beträgt gesamt pro Ereignis 20‘000 Sonderziehungsrechte. Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangenen Gewinn usw. Eine Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen. 

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Als Gerichtsstand gilt der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers für die Beurteilung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer strittigen Ansprüche. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, seine Forderungen auch am Sitz des Auftraggebers bzw. des Schuldners gerichtlich geltend zu machen. Es gilt schweizerisches Recht.

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Kontakt - Ihr Ansprechpartner:

Gabriel Shayo
Tel.: +41 61 639 32 32
Mail: gabriel.shayo@ch.rhenus.com